Wilde Spuren e.V.

Verein für Naturbewusstsein und -bildung

Unsere Vereinssatzung

 

Wilde Spuren e.V.  

Verein für Naturbewusstsein und -bildung

 

 §1 Name und Sitz des Vereins

 Der Verein trägt den Namen „Wilde Spuren e.V.“ und wird nachfolgend Verein genannt. Sitz des Vereins ist in Beetzer Dorfstraße 125, 16766 Kremmen / OT Beetz. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§2 Zwecke und Ziele des Vereins

 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Wissenstransfer und Kultur im Sinne einer nachhaltigen, ökologischen, vielfältigen, kreativen und gerechten Gestaltung einer lebenswerten Zukunft.

 

Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:

 

Förderung und Durchführung von Projekten, die sich der Erarbeitung, Erhaltung und Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten auf den Gebieten der Gemeinschaftsbildung, des Handwerks, der Kommunikation, des sozialen Miteinanders, des Naturschutzes widmen. Die Projekte sollen durch öffentliche Veranstaltungen, Workshops, Symposien, Tagungen, Vorträge, Seminare, Publikationen und Beratungen den sozial-ökologischen Bereich der Bildung und des Zusammenlebens stärken.

 

Sämtliche Projekte richten sich an alle Altersgruppen insbesondere aber auch an Kinder und Jugendliche. Sie sollen helfen, Zukunftsperspektiven zu entwickeln und dazu ermächtigen, die Zukunft nachhaltig im Sinne der SDGs („sustainable development goals“) der UN und der ethischen Grundlagen der Wildnispädagogik, Umweltpädagogik, Naturpädagogik, Waldpädagogik, Kräuterpädagogik, Theaterpädagogik sowie des Permakulturkonzeptes zu gestalten.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar namentlich Zwecke der

 

Bildung und Erziehung, insbesondere durch:

 

– Seminare

– Workshops

– Vorträge

– Ferien- und Wochenendcamps

– geführte Wanderungen

– Gesprächskreise

– Rituale und Feste

– Beratung und Coaching

 

Familien-, Kinder- und Jugendhilfe, insbesodnere durch:

 

– Seminare

– Ferien- und Wochenendcamps

– Initiationsrituale für Kinder und Erwachsene

– Klassenfahrtsprogramme und Ausflüge

– geführte Wanderungen

– Beratung und Coaching

 

Und des Umweltschutz, insbesondere durch:

 

– geführte Wanderungen

– Sammeln von Müll in Wald und Flur

– Aufklärung durch Vorträge und Workshops

 

2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für diese Zwecke und deren Zielumsetzungen verwendet werden.

 

4
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

 

1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.

 

2
Der Verein besitzt ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit unterstützen.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele ideell und/oder materiell unterstützt.

 

3
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu übergeben und mit der Anerkennung der Satzung verbunden.

 

Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

 

Bei Ablehnung seitens des Vorstandes besteht das Recht des Abgelehnten auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.

 

4
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss min. 3 Monate im Voraus schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.

Ein Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand beschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5
Fördernde Mitglieder besitzen ein eingeschränktes, kollektives Stimmrecht von insgesamt höchstens 20 Prozent der Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Die fördernden Mitglieder nehmen ihr kollektives Stimmrecht durch Delegierte wahr.

 

6
Alle Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Art und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§7 Mitgliederversammlung

1
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.  Einzelne Entscheidungen können den Mitgliedern auch durch Rundbrief/mail zur Abstimmung vorgelegt werden.

 

2
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

 

  • die Genehmigung des Vereinshaushalts
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl von Vorstand, KassenprüferInnen und Delegierten der Fördermitglieder
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  • Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds und über Berufungen
  • Beschlüsse in Eigentumsfragen

3
Die Mitgliederversammlung ist ab 2/3 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

 

4
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei schriftlicher Beschlussfassung gilt ebenso die einfache Mehrheit der bis zum Stichtag eingegangenen Stimmen.

 

5
3/4 der abgegebenen Stimmen sind nötig bei Beschlüssen bezüglich:

  • vorzeitiger Abberufung des Vorstandes (Vorstandsmitglieder haben bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht)
  • Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

6
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes danach verlangen.

 

7
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und im Anschluss von VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn unterzeichnet. Der/die ProtokollführerIn wird von der Mitgliederversammlung in jede Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

 

 

 

§8 Vorstand

1
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der/dem KassenwartIn. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird immer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die zweite Person kann per Vollmacht vertreten werden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

2
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten den Verein betreffend zuständig, insbesondere für

  • die laufenden Geschäfte des Vereins
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
  • die Finanzverwaltung des Vereins
  • Abschluss von Arbeitsverträgen
  • Aufnahme von Vereinsmitgliedern

3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Die Posten des Vorstandes werden zur Wahl gestellt und direkt durch die Mitglieder gewählt/bestätigt mit einer einfachen Mehrheit. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.

 

4
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Die Vorstandssitzungen können von allen Vorstandsmitgliedern nach Bedarf und Dringlichkeit einberufen werden, dabei muss eine Frist von einem Tag eingehalten werden. Vorstandssitzungen können fernmündlich oder auch schriftlich abgehalten werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich durch schriftliche bzw. fernmündliche Stimmabgabe an dem Beschluss beteiligen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit.

 

6
Der Vorstand entscheidet einstimmig. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Entscheidung in die Mitgliederversammlung verwiesen.

 

7
Vergütungen

(1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz (1) beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Diese beträgt für eine Vorstandstätigkeit in einem Zeitraum von 12 Monaten pro Person nicht mehr als 720€.

 

 

§9 Kassenprüfung

 Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr KassenprüferIn zur Prüfung der Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit. KassenprüferIn darf kein Vorstandsmitglied sein.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 (80%) der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Liquidation übernimmt der Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung.